Satzung 章程

Vereinssatzung

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§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Zweck

(1) Der Name des Vereins lautet „Deutsch-Chinesischer Transnationaler E-Commerce“.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den
Namenszusatz „e.V.“
(2) Er hat seinen Sitz in Berlin und ist im Vereinsregister eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das jeweilige Kalenderjahr.
(4) Der Zweck des Vereins ist
• E-Commerce zwischen Deutschland und China zu unterstützen
• als strategischer Partner im Bereich E-Commerce zwischen Deutschland und China zu fungieren
(5) Der Zweck wird verwirklicht durch:
• Aufbau, Etablierung und Pflege einer Online-Informations- und Kontaktplattform für Interessenten aus China und Deutschland.
• Organisation einer jährlichen Veranstaltung mit Vorträgen von Fachexperten über
den internationalen E-Commerce.
(6) Die finanziellen Mittel für den Verein werden durch Spendengelder von Mitgliedern und
Externen sowie Sponsoring erwirtschaftet.

§ 2 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig.
Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittels des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge

(1) Die Mitgliedschaft im Verein kann auf schriftlichen Antrag jede voll geschäftsfähige, natürliche oder jede juristische Person erwerben, die gewillt ist, den Vereinszweck zu fördern. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand.
(2) Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden.
(3) Mitgliedsbeiträge werden nicht erhoben. Die Finanzierung erfolgt durch freiwillige Spenden der Mitglieder und externer Geldgeber.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod.
(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
(3) Ein Mitglied kann jederzeit mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt, oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.

§ 5 Die Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 6 Der Vorstand

(1) Der Vorstand nach § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches besteht aus dem ersten Vorsitzenden, seinen Stellvertretern und dem Schatzmeister.
(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur nächsten Wahl des Vorstandes im Amt.
(3) Der Verein wird nach außen durch den ersten Vorsitzenden jeweils zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten.
(4) der Vorstand ist verantwortlich für:
1. die Führung der laufenden Geschäfte,
2. die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
3. die Verwaltung des Vereinsvermögens,
4. die Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr,
5. die Buchführung,
6. die Erstellung des Jahresberichts,
7. die Vorbereitung und die Einberufung der Mitgliederversammlung.

§ 7 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt einen Kassenprüfer, welcher nicht im Vorstand vertreten ist, auf Dauer von zwei Jahren. Diese überprüfen am Ende eines jeden Geschäftsjahres die rechnerische Richtigkeit der Buch- und Kassenführung. Der Kassenprüfer erstatte Bericht in der nächstfolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung.

§ 8 Die Mitgliederversammlung, Zuständigkeit, Einberufung

(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
1. die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder,
2. die Wahl der Kassenprüfer,
3. die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr,
4. die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
5. die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages und
6. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins,

(2) Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind sämtliche Mitglieder berechtigt.
Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr abgehalten. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung des Vorstands unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. Der Einladung sind eine Tagesordnung sowie die Gegenstände der anstehenden Beschlussfassungen beizufügen.

(3) Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Handzeichen mit einfacher Mehrheit. Auf Antrag wird geheim abgestimmt. Satzungsänderungen bedürfen einer Drei-Viertel-Mehrheit der gültigen, abgegebenen Stimmen.

(4) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.

§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn dies im Dienste der Vereinsinteressen erforderlich erscheint. In dringlichen Fällen kann in der außerordentlichen  Mitgliederversammlung auch über Satzungsänderungen entschieden werden.

§ 10 Auflösung des Vereins, Liquidatoren

(1) Bei Auflösung des Vereins oder sonstiger rechtlicher Beendigung fällt das Vereinsvermögen, soweit vorhanden, an alle Mitglieder des Vereins oder deren Rechtsnachfolger.
Das Vereinsvermögen ist ausschließlich zu dem in §1 dieser Satzung definierten Zweck zu verwenden.
(2) Als Liquidatoren werden der erste Vorsitzende und der Schatzmeister bestellt.